Der Cyber Resilience Act (CRA) betrifft Handwerksbetriebe vor allem dann, wenn sie als Hersteller oder Inverkehrbringer von „Produkten mit digitalen Elementen“ agieren. Diese Verordnung zielt darauf ab, die Cybersicherheit über den gesamten Lebenszyklus dieser Produkte zu gewährleisten.
Betroffene Produkte im Handwerk

Der CRA findet Anwendung auf Hardware- und Softwareprodukte sowie deren Fernverarbeitungslösungen, sofern sie eine direkte oder indirekte Datenverbindung zu Geräten oder Netzwerken aufweisen. Für Handwerksbetriebe sind insbesondere folgende Kategorien relevant:
- Vernetzte Industrieprodukte: IoT-Geräte, intelligente Steuerungen oder vernetzte Maschinen, die in der Produktion oder beim Kunden eingesetzt werden.
- Smart-Home-Komponenten: Wenn ein Betrieb solche Systeme plant, installiert oder als Teil einer Gesamtlösung in Verkehr bringt.
- Eigenentwickelte Software: Dies umfasst spezialisierte Softwarelösungen, die zusammen mit Hardware verkauft werden, oder auch eigenständige Applikationen, die für den Betrieb oder Verkauf erstellt wurden.
Relevanz für das Handwerk
Obwohl der CRA primär Hersteller adressiert, hat er weitreichende Auswirkungen auf die tägliche Arbeit:
- Kennzeichnungspflicht: Betroffene Produkte müssen künftig mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, die ihre Konformität mit den Cybersicherheitsanforderungen der EU bestätigt.
- Zulieferung und Integration: Wenn Betriebe Komponenten verbauen, die als Produkte mit digitalen Elementen gelten, müssen diese die CRA-Vorgaben erfüllen, da das Gesamtsystem sonst nicht konform sein könnte.
- Abgrenzung zu Dienstleistungen: Die reine Erbringung einer handwerklichen Dienstleistung (z. B. Montage oder Wartung ohne Inverkehrbringen digitaler Produkte) fällt in der Regel nicht unter die CRA-Pflichten für Hersteller, jedoch müssen bei der Vernetzung von Geräten weiterhin Sicherheitsaspekte (auch in Bezug auf die NIS2-Richtlinie) berücksichtigt werden.
Die siplan gmbh ist Experte für NIS2-Compliance und IT-Infrastruktur und kann mit einer präzise Abgrenzung, ob ein Produkt lediglich installiert oder aktiv als „Hersteller“ in den Verkehr gebracht wird, für die regulatorische Einordnung unterstützen. Fragen Sie uns!